Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Die Verlagerung ist nur möglich, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:
Der Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten muss sichergestellt sein. Die Daten müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.
Eine Verlagerung der "physischen Buchführung" oder "Papierbuchführung" sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Es ist Aufgabe der Steuerpflichtigen, ihre vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden können. Das könnte zum Beispiel bei Angehörigen rechtsberatender und steuerberatender Berufe der Fall sein.
Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Hinweis: Wird die Bewilligung der Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung beantragt, so sind zwei getrennte Anträge zu stellen: beim Finanzamt und beim Hauptzollamt.
Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung innerhalb der Europäischen Union verlagern wollen, ist kein Antrag erforderlich.
Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung in ein Drittland verlagern möchten, können Sie den Antrag formlos per E-Mail oder per Post beziehungsweise online stellen.
E-Mail und Post:
Online:
Hinweis: Konzerne müssen für jede Gesellschaft einen gesonderten Antrag stellen.
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja