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Handwerksrolle: Eintragung von Amts wegen
[Nr.99058007060000 ]

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet. Wenn Sie den Antrag unterlassen, ist die Handwerkskammer berechtigt, Ihren Betrieb von Amts wegen einzutragen.

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus ( Handwerkskarte ).

Ansprechpunkt

An die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Rechtsgrundlage(n)

§ 10 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Urheber

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