Das Verfahren der Passiven Veredelung ermöglicht es Unternehmen, Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) auszuführen, um sie in Drittländern veredeln zu lassen. Für die Wiedereinfuhr der veredelten Erzeugnisse in das EU-Zollgebiet werden dann weniger oder gar keine Einfuhrabgaben fällig. Die Verzollung richtet sich nach den Kosten der Veredelung, die Unionswaren werden weniger oder gar nicht berücksichtigt.
Unter Veredelungsvorgängen versteht man
Um am Verfahren der passiven Veredelung teilnehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Es gibt 2 Antragsverfahren:
Zuständig für den förmlichen Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Der vereinfachte Antrag ist bei der Ausfuhrzollstelle an Ihrem Sitz zu stellen oder in deren Bezirk die Waren zur vorübergehenden Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Waren, durch deren Ausfuhr ein finanzieller Vorteil für den Abgabenschuldner entsteht, sind vom Verfahren der Passiven Veredelung ausgeschlossen. Dazu zählen Waren,
Es wird zwischen 2 Antragsformen unterschieden. Für „sensible Waren und Erzeugnisse“ nach Unionszollkodex ist ein förmlicher Antrag nötig, bei allen anderen Waren sowie beim sogenannten Standardaustausch kann der Antrag vereinfacht gestellt werden.
1. Förmlicher Antrag
2. Vereinfachter Antrag
Wenn Sie Ihre Ware bei einer Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat in das Verfahren der passiven Veredelung überführen möchten , ist der Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal der Europäischen Kommission zu stellen. Die Möglichkeit, den Antrag vereinfacht zu stellen, entfällt in diesem Fall. Mehr Informationen zur sogenannten „mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung“ finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Es entstehen keine Kosten für Sie.
Es wird eine Sicherheit nur bei der vorzeitigen Einfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen und bei der vorzeitigen Einfuhr von Ersatzerzeugnissen im Standardaustauschverfahren erhoben.
Bei der Verwendung der Zollsoftware ATLAS entstehen außerdem Kosten beim jeweiligen Softwareanbieter.
Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung wirksam und wird höchstens für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Im vereinfachten Antragsverfahren gilt die Bewilligung für einen einmaligen Veredelungsvorgang.
Die Bewilligung zur passiven Veredelung erhalten Sie im förmlichen Antragsverfahren in der Regel in 30 Tagen. Im vereinfachten Antragsverfahren wird die Bewilligung in der Regel innerhalb 1 Tages erteilt.