Um den Beruf Tierarzt/Tierärztin in niedergelassener Tätigkeit in Deutschland uneingeschränkt und auf Dauer ausüben zu können, bedarf es der staatlichen Zulassung in Form der Approbation. Die Approbation wird in dem Bundesland erteilt, in dem die tierärztliche Prüfung abgelegt wurde.
Aufgrund der EU-Richtlinie 2005/36 sowie der Bundes-Tierärzteordnung können gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse dazu berechtigen, den Beruf als Tierarzt/Tierärztin in Deutschland auszuüben. Bei Abschluss der tierärztlichen Ausbildung im Ausland ist die Approbation schriftlich bei der Behörde des Bundeslandes zu beantragen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Der Antrag auf Erteilung einer Approbation muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der Approbation beträgt etwa 4-6 Wochen. Die Approbation wird am Tage der Ausstellung wirksam.
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.