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Tierarzt / Tierärztin: Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation - Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
[Nr.99018012000000 ]

Leistungsbeschreibung

Nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung kann eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachgewiesen wird. Die Erlaubnis wird benötigt, wenn der tierärztliche Beruf in der Bundesrepublik Deutschland vorerst ohne Approbation ausgeübt werden soll. Dies ist der Fall, wenn die tierärztliche Ausbildung in einem Nicht-EU/EWR-Staat abgeschlossen wurde und die Voraussetzung zum Erteilen einer Approbation (Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit hiesigem Abschluss) fehlt.


Die Berufserlaubnis wird i.d.R. nur befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren und nur für eine Beschäftigungsstelle mit unselbstständiger Tätigkeit erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es keines Nachweises der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums. 

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.
Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der Erlaubnis beträgt etwa zwei bis vier Wochen.

Was sollte ich noch wissen?

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

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