Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. Wenn Sie den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes aufnehmen, müssen Sie dies jedoch der zuständigen Behörde anzeigen.
Voraussetzungen:
Wenn Sie als Anbieter von Zertifizierungsdiensten Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen. Sie müssen in diesem Fall außerdem:
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§ 4 Abs. 3 und § 13 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Zertifizierungsdiensteanbieter können sich freiwillig von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Die Akkreditierung wird erteilt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nachweist, dass die Vorschriften nach dem Signaturgesetz erfüllt sind.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde (qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung). Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.
Bei Nichterfüllung der Pflichten hat die zuständige Behörde die Akkreditierung zu widerrufen oder diese, soweit die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Akkreditierung vorlagen, zurückzunehmen.
Fragen und Antworten (FAQ) mit näheren Informationen zum Thema der Elektronischen Signaturen sowie detaillierte Informationen zu Rechtsgrundlagen liefert die Bundesnetzagentur.