Wenn Sie gewerblich
müssen Sie die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit sowie Änderungen Ihrer Firma bei der zuständigen Stelle unverzüglich melden.
Diese veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch das Telekommunikationsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
Gemäß §§ 4 und 127 TKG sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt nach §149 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld belegt.