Alkoholerzeugnisse können in einer Vielzahl gesetzlich geregelter Fälle steuerfrei verwendet werden, wenn sie vorher vergällt wurden.
Bei der Vergällung werden den Alkoholerzeugnissen bestimmte Vergällungsmittel beigegeben, um ihn für Trink- und Genusszwecke unbrauchbar zu machen.
Man unterscheidet zwischen „vollständiger Vergällung“ und „Vergällung“. Das Alkoholsteuerrecht regelt, in welchen Fällen eine „vollständige Vergällung“ beziehungsweise eine „Vergällung“ vorliegt. Bei der (nicht vollständigen) Vergällung müssen zum Beispiel, je nach Verwendungszweck des eingesetzten Alkohols, bestimmte zugelassene Vergällungsmittel eingesetzt werden.
Sofern die zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall ungeeignet sind, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Dafür müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt einen formlosen Antrag auf die Verwendung eines Sondervergällungsmittels stellen. Sie müssen begründen, warum die allgemein zugelassenen Mittel für Ihre Zwecke ungeeignet sind.
Vergällungsmittel, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten allgemein zugelassen sind, werden von den Hauptzollämtern in der Regel als Sondervergällungsmittel genehmigt. Die in den anderen Mitgliedstaaten allgemein zugelassenen Vergällungsmittel, sind auf www.zoll.de veröffentlicht. Das Hauptzollamt kann unentgeltliche Proben zu Untersuchungszwecken von Ihnen verlangen.
In der unten stehenden Liste finden Sie die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel für die unterschiedlichen Verwendungszwecke. Alle Vergällungsmittel, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind Sondervergällungsmittel, für die Sie eine Zulassung von Ihrem Hauptzollamt benötigen.
Liste der allgemein zugelassene Vergällungsmittel (die Mengenangaben beziehen sich jeweils auf 100 Liter reinen Alkohol):
1. Zur Herstellung von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, sowie zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen:
2. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
3. Zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:
4. Zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
5. Zur Herstellung von Kraftstoffen:
6. Zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):
7. Zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt jedoch weitere Unterlagen oder Angaben anfordern oder unentgeltliche Proben für Untersuchungszwecke verlangen.
Da Sondervergällungsmittel nur mit Zulassung des für Sie zuständigen Hauptzollamts eingesetzt werden dürfen, stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem geplanten erstmaligen Einsatz.
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der unter Umständen vorzunehmenden Untersuchung des Sondervergällungsmittels, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.