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Buchprüferin / Buchprüfer: Öffentliche Bestellung und Vereidigung
[Nr.99132005061000 ]

Leistungsbeschreibung

Vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden.
Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer begründet. Diese ist in der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtend. Sie werden als vereidigte Buchprüferin/vereidigter Buchprüfer in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestellung zur vereidigten Buchprüferin/zum vereidigten Buchprüfer muss spätestens ein Jahr nach Ablegung der Prüfung beantragt werden.

Rechtsgrundlage

§ 128 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO).

Was sollte ich noch wissen?

Vereidigte Buchprüfer sind Mitglieder in der Wirtschaftsprüferkammer und werden im Berufsregister geführt.

Der Zugang zu dem Beruf des/der vereidigten Buchprüfers / Buchprüferin wurde mit dem Ablauf des Jahres 2006 gemäß § 139 a Wirtschaftsprüferordnung geschlossen.

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