Sie haben die Möglichkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verwaltungsverfahren gegen einen Zahlungsdienstleister wie eine Bank oder Sparkasse zu beantragen, wenn
Ein Zahlungsdienstleister darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn
Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass die Bank die Kontoeröffnung ablehnt.
Mit Ihrem Antrag auf ein Verwaltungsverfahren überprüft die BaFin, ob der Zahlungsdienstleister Ihren Antrag auf ein Basiskonto zu Recht abgelehnt hat.
Verweigert der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Basiskontos zu Unrecht, ordnet die BaFin gegenüber diesem die Eröffnung Ihres Basiskontos an.
Hinweis: Wenn Sie Ihren Antrag auf ein Basiskonto eingereicht haben, muss Ihnen der Zahlungsdienstleister innerhalb von 10 Geschäftstagen den Abschluss eines Basiskontovertrags anbieten oder innerhalb derselben Frist eine Ablehnung des Antrags schriftlich mitteilen.
Ein Verwaltungsverfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags gegen einen Zahlungsdienstleister können Sie bei der BaFin beantragen.
Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
Es gibt folgende Hinweise:
Der Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann nur von Verbraucherinnen oder Verbrauchern gestellt werden.
Das Verwaltungsverfahren ist außerdem nur möglich, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher vorher einen Antrag auf ein Basiskonto nach § 33 ZKG bei einer Bank gestellt hat und dieser Antrag abgelehnt oder nicht bearbeitet wurde.
Der Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist dagegen nicht möglich, wenn die antragstellende Person ein normales Girokonto beantragt hat und dieses von der Bank abgelehnt wurde.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)