Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern und Nordrhein-Westfalen: Inklusionsamt) einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
In Schleswig-Holstein hat das Integrationsamt diese Aufgabe an die zuständigen Fürsorgestellen nach dem Schwerbehindertenrecht der jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte abgegeben.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung der Fürsorgestelle brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund berücksichtigt die Fürsorgestelle bei ihrer Entscheidung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen beispielsweise:
sowie:
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird im Kündigungsschutzverfahren geklärt, was der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle sowie das betriebliche Integrationsteam zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan haben und ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft die Fürsorgestelle, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, stimmt sie der Kündigung zu und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam.
Eine ohne vorherige Zustimmung der Fürsorgestelle ausgesprochene Kündigung ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch die Fürsorgestelle genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen Sie schriftlich beantragen: