Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Landesstelle fristgerecht melden.
Die Frist müssen Sie bei der zuständigen Landesstelle erfragen, wenn sie nicht weiter unten aufgeführt ist. Zur Orientierung: Als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler (ausgenommen Einzelhändler) müssen Sie Ihre Bestandmeldungen spätestens am 10.09. vorlegen. Die EU-Mitgliedstaaten können aber einen früheren Termin festlegen. Einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht:
In der Bestandsmeldung müssen Sie in jedem Fall angeben:
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
* Sie müssen gegebenenfalls zwischen eigenen und zugekauften Erzeugnissen differenzieren, die zum Erhebungsstichtag in Ihren eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fachbereich Verbraucherschutz
Fleethörn 29-31, 24103 Kiel
Telefon: 0431 988-7264
E-Mail: weinmeldungen@mllev.landsh.de
Sie müssen Ihre Bestände für Wein- und Traubenmosterzeugnisse am 31.07. ermitteln und fristgerecht übermitteln. Die Frist müssen Sie im Zweifelfall bitte bei Ihrer zuständigen Landesstelle erfragen. Zur Orientierung: Nach dem EU-Recht muss die Meldung der Bestände spätestens bis zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Bundesländer können aber auch frühere Fristen festgelegt haben.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)