Wenn Sie Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung an Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung sowie an Stätten der Jugendarbeit (Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten und Jugenderholungsstätten) vornehmen möchten, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Zur Energieeinsparung zählen zudem der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeverteilung und die strukturelle Verbesserung der Wärmeversorgung, einschließlich einer gebäudeübergreifenden Wärmeverteilung.
Die Maßnahmen müssen zu einer Steigerung der Gesamtenergieeffizienz führen. Das ist durch eine bauphysikalische Optimierung von Bauteilen und optimierte anlagentechnische Auslegung zu erzielen.
Gefördert werden sollen Maßnahmen
Die Förderung von Photovoltaik- oder Kleinwindkraftanlagen ist nur als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes möglich, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist.
Förderfähig ist der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeversorgungsinfrastruktur, sofern dieser zu den Zielen gemäß der Richtlinie beiträgt.
Förderfähig ist ebenfalls eine Heizzentrale für den Aufbau einer leitungsgebundenen Fernwärmeversorgung im umgebenden Gebiet, sofern diese zu den Zielen der Richtlinie beiträgt und nachgewiesen wird, dass unter Beachtung der ökologischen Folgekosten der Aufbau dieses leitungsgebundenen Systems für die Einrichtung/das Gebäude wirtschaftlicher und energieeffizienter als eine objektbezogene Anlage ist.
Die Bearbeitung dauert mindestens 3-4 Monate, kann aber regelmäßig auch mehrere Monate darüber hinaus in Anspruch nehmen.
Die begünstigten Personen sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung).
Die Zweckbindung beträgt in der Regel für technische Anlagen 15 Jahre, in allen anderen Fällen 25 Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Sofern die geförderte Einrichtung nicht im Eigentum der Begünstigten ist, ist das dauerhafte Nutzungsrecht seitens des Antragstellers oder Antragstellerin zu belegen.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein