Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Heizölanlage zu errichten und zu betreiben, bestehen für die Heizöllageranlage die folgenden Pflichten:
Besondere Anforderungen in Überschwemmung- und Hochwasserrisikogebieten
- An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.
- An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen >10m³.
- An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf.
Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.
Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Anzeige des Betreiberwechsels von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV Formular A
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV - Betreiberangaben
Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl nach § 40 AwSV
Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Erläuterung
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen