Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.
Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:
Bei schriftlicher Meldung:
Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen: