Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.
Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.
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Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.
Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.
Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen