Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine Prozess- oder Organisationsinnovation, dann kommt für Ihr Vorhaben unter Umständen eine Förderung in Betracht.
Für die Prozess- und Organisationsinnovation können Sie eine Förderung sowohl für geeignete Innovationsberatungsdienste als auch innovationsunterstützende Leistungen durch qualifizierte externe Dienstleistungsunternehmen in Anspruch nehmen. Sie können für die Prozess- und Organisationsinnovation auch eine Förderung für die Anschaffung erforderlicher Instrumente und Ausrüstung beantragen.
Bevorzugt gefördert werden Vorhaben mit einem Beitrag zum Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel (Ressourcen-, Material und Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und CO2-Reduzierung).
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der WTSH einzureichen. Die WTSH hat die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereitgestellt.
Es wird empfohlen, vor Einreichung eines Antrags ein Beratungsgespräch mit der WTSH zu führen.
Ein Antrag muss unbedingt vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden und mit der Umsetzung darf nicht begonnen werden ohne Genehmigung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Sondern Anträge werden anhand von Auswahlkriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft. Diese sind in Ziffer 4.1 der Richtlinie beschrieben und lauten:
Die WTSH prüft den Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen nach. Liegt ein vollständiger Antrag vor, so entscheidet die WTSH über die Bewilligung der Förderung.
Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden. Der Antrag muss unbedingt vor Beginn des Vorhabens gestellt worden sein. Ohne Genehmigung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu fünf Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswig-holsteinische Betriebstätte innerhalb der Zweckbindungsfrist aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus