Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder zusammen mit anderen Unternehmen ein Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben umsetzen wollen, dann kommt für Ihr Vorhaben unter Umständen eine Förderung in Betracht.
Wenn Sie ein Vorhaben der experimentellen Entwicklung in Ihrem Unternehmen planen, mit dem Ziel neue oder verbesserte vermarktbare Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln, dann kommt für Ihr Vorhaben unter Umständen eine Förderung in Betracht. Die Förderung umfasst auch die die Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab, zur Anpassung bestehender Erzeugnisse, Fertigungsverfahren oder eines Produkt- und Dienstleistungsdesigns auf einen anderen Anwendungsbereich, oder für kommerziell nutzbare Prototypen und Pilotprojekte.
Als komplexes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zählen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren schaffen, neue marktfähige Produkte und Dienstleistungen oder neue zukunftsorientierte Verfahren oder Prozesse schaffen.
Bevorzugt gefördert werden Vorhaben mit einem Beitrag zum Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel (Ressourcen-, Material und Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und CO2-Reduzierung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach beantragter Förderung.
Wenn Sie einen Antrag auf Förderung eines Entwicklungsvorhabens stellen möchten, gilt folgendes Antragsverfahren:
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der WTSH einzureichen. Die WTSH hat die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereitgestellt.
Es wird empfohlen, vor Einreichung eines Antrags ein Beratungsgespräch mit der WTSH zu führen.
Ein Antrag muss unbedingt vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden und mit der Umsetzung darf nicht begonnen werden ohne Genehmigung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Anträge werden anhand von Auswahlkriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft. Diese sind in Ziffer 4.1 der Richtlinie beschrieben und lauten:
Die WTSH prüft den Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen nach. Liegt ein vollständiger Antrag vor, so entscheidet die WTSH über die Bewilligung der Förderung.
Wenn Sie einen Antrag auf Förderung eines komplexen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stellen möchten, ist das Antragsverfahren in zwei Stufen unterteilt:
Stufe 1 - Einreichung Projektvorschlag
Projektvorschläge können jederzeit per Mail oder per Post bei der WTSH (Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH), Lorentzendamm 24, 24103 Kiel) eingereicht werden. Es wird empfohlen, vor Einreichung eines Projekt vorschlags ein Beratungsgespräch mit der WTSH zu führen. Sowohl der Projektvorschlag als auch der spätere Antrag müssen unbedingt vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden und mit der Umsetzung darf nicht begonnen werden ohne Genehmigung.
Anhand des eingereichten Projektvorschlages und der projektbezogenen Unterlagen erfolgt zunächst eine technische und gegebenenfalls marktbezogene Einschätzung dahingehend, ob das geplante Projekt grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Das Prüfergebnis teilt die WTSH den Einreichenden schriftlich mit und empfiehlt bei einer positiven Einschätzung die Antragstellung.
Stufe 2 - Einreichung Förderantrag (Antragstellung)
In der zweiten Stufe ist auf Basis des Projektvorschlages ein formgebundener, vollständiger Förderantrag online bei der WTSH zu stellen. Ein Antrag muss unbedingt vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden und mit der Umsetzung darf nicht begonnen werden ohne Genehmigung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Sondern Anträge werden anhand von Auswahlkriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft. Diese sind in Ziffer 4.1 der Richtlinie beschrieben und lauten:
Die WTSH prüft den Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen nach. Liegt ein vollständiger Antrag vor, so entscheidet die WTSH über die Bewilligung der Förderung.
Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden. Vor Antragstellung empfehlen wir eine Beratung durch die WTSH in Anspruch zu nehmen. Der Antrag muss unbedingt vor Beginn des Vorhabens gestellt worden sein. Ohne Genehmigung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu fünf Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswig-holsteinische Betriebstätte innerhalb der Zweckbindungsfrist aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus