Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig zu prüfen, zu erproben, zu warten oder instand zu setzen? In diesen Fällen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzeigen.
Falls die zuständige Behörde Ihre geplante Tätigkeit nicht untersagt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen. Eine Untersagung kann erfolgen, wenn:
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:
1. Die schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten oder der Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegt.
2. Der Nachweis der Fachkunde des oder der Strahlenschutzbeauftragten oder des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzverantwortlichen im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vorliegt.
3. Der Nachweis über die vorhandene Ausrüstung sowie die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
4. Im Übrigen dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person begründen. Des Weiteren dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die sichere Ausführung der Tätigkeiten aufgrund mangelnden notwendigen Personals begründen
Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.