Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) an den dortigen Störstrahler oder Röntgeneinrichtung im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb, in den die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geschickt werden, eine „fremde Röntgeneinrichtung oder fremder Störstrahler“.
Der entsendende Betrieb muss die Beschäftigung in der fremden Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde anzeigen und benötigt Strahlenschutzbeauftragte mit passender Fachkunde. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber Oder Inhaberinnen einer Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen.
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:
1. Bei den zuständigen Meldebehörden ist ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (Behördenführungszeugnis) für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche (Antragsteller oder Antragstellerin oder gesetzliche Vertretung des Antragstellers oder der Antragstellerin bei juristischen Personen) und für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte zu beantragen. Die Führungszeugnisse, die der zuständigen Behörde direkt zugehen, sind wie folgt zu kennzeichnen:
§ 26 Strahlenschutzgesetz/Antragsteller oder Antragstellerin (Firma)
2. Die schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten oder der Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers oder der Antragstellerin.
3. Der Nachweis der Fachkunde des oder der Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R9/R10 (bei vorhandener Fachkunde S5 muss das Modul RG noch einmal zusätzlich absolviert werden)).
4. Eine Strahlenschutzanweisung, die neben den Unterweisungen gewährleistet, dass die unter Aufsicht stehenden Personen die notwendigen Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdung und anzuwendende Schutzmaßnahmen besitzen.
5. Abgrenzungsvertrag
Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist eine weitere Möglichkeit, sofern dort entsprechende Regelungen bezüglich des Strahlenschutzes sowie die Weisungsbefugnis festgelegt werden.
6. Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder bei juristischen Personen, die zur Vertretung berechtigten Personen oder den Strahlenschutzbeauftragten.