In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten.
Wenn Sie eine Genehmigung zum Fischen in Fischwegen von der oberen Fischereibehörde erhalten möchten, erlaubt diese Ihnen zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes Fische zu fangen
Nachweis über die Notwendigkeit einer Überprüfung des Fischweges zum Zwecke des Fischartenschutzes, insbesondere zum Laichfischfang
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.
Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.
Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)