Wenn Sie Eigentümer:in eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Inhaber:in eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind oder Ihnen ein Erbbaurecht an einem Grundstück zusteht, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.
Auch wenn Sie das Grundstück im Laufe des Jahres 2022 verkauft haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Entscheidend ist, wer am 1. Januar 2022 Eigentümer:in des Grundstücks war. Haben Sie mehrere Grundstücke? Dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Erklärung abgeben.
Alle Eigentümer:innen sind aufgefordert eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Das ist seit dem 1. Juli 2022 möglich, die Abgabefrist endete am 31. Januar 2023. Wer noch nicht abgegeben hat, ist weiterhin zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.
Der vom Finanzamt erstellte Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die jeweilige Kommune. Die Grundsteuer ermittelt sich aus dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag multipliziert mit dem von der Kommune festgesetzten Hebesatz.
Transparenzregister:
Das Finanzministerium veröffentlicht im September 2024 ein Transparenzregister. Darin sind diejenigen Hebesätze ausgewiesen, deren Einhaltung voraussichtlich bewirkt, dass das Grundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen für das Jahr 2025 (erstmalige Grundsteuererhebung nach reformiertem Recht) im Vergleich zum Jahr 2024 (altes Recht) nicht steigt. Es handelt sich hier ausdrücklich um Hebesatzempfehlungen. Die Kommunen sind in der Entscheidung ihres Hebesatzes frei. Sie haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Abgabemöglichkeiten:
Elektronische Erklärung über ELSTER
Sie können die Erklärung bequem und elektronisch über ELSTER abgeben. Die Erklärung müssen Sie über ELSTER an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.
Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
Für die Festsetzung des Hebesatzes und die Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in deren Bereich das Grundstück liegt.
Welche Angaben sind für mein Wohngrundstück in der Erklärung erforderlich?
Welche Angaben sind für gemischt genutzte und Nicht-Wohngrundstücke in der Erklärung erforderlich?
Welche Angaben sind für meinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Erklärung erforderlich?
Die zu unterscheidenden Nutzungen finden Sie im unten angegebenen Link "Nutzungsarten". Viele der für die Erklärung erforderlichen Daten werden zur Erklärungsabgabe in einem Portal abrufbar sein, das auf dem Liegenschaftskataster aufbaut. Ein Link zu diesem Portal wird zur Erklärungsabgabe unter dem unten angegebenen Link "Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein" zur Verfügung gestellt.
Die Abgabefrist endete am 31. Januar 2023. Wer noch nicht abgegeben hat, ist weiterhin zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.
Wo finde ich meine Steuernummer/Einheitswertaktenzeichen?
Die Steuernummer wird in älteren Schreiben teilweise als Einheitswertaktenzeichen bezeichnet. Ihr Format lautet: 12 / 345 / 67890. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid und teilweise auch auf dem Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde. Sie wird auch auf dem Informationsschreiben des Finanzamts zur Grundsteuerreform abgedruckt sein, das im Juni/Juli 2022 an alle betroffenen Grundstückseigentümer:innen versandt wird. Bitte beachten Sie, dass diese Steuernummer nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune übereinstimmt.