Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle durchgeführt wurde und die Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für die
erforderlich sind.
Reglementierte Berufe sind solche für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden mussten, wie z.B. bei Ärzten, Architekten, Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal »Anerkennung in Deutschland« (siehe »Weiterführende Informationen«)
Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge, Mischformen), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse.
Sie können ergänzend zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn die beabsichtigte Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen steht. Ein solcher Zusammenhang besteht z.B., wenn Sie Ihre ausländische Arztausbildung anerkennen lassen wollen und während der Qualifizierungsmaßnahme bereits als PflegehelferIn arbeiten wollen oder wenn sie während der Qualifizierungsmaßnahme zum MaurerIn bereits als MaurerIn oder etwa als BauhelferIn arbeiten wollen.
Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer der Qualifikationsmaßnahme, höchstens jedoch für 18 Monate erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der »Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland« vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen