Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag freiwillig von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen, wenn sie nachweisen, dass die Vorschriften nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung erfüllt sind.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.
Hinweis: Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt gleichzeitig auch als Anzeige der Tätigkeit, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenden Sie sich frühzeitig an eine Prüf- und Bestätigungsstelle. Diese kann Sie beispielsweise schon vorab bei Ihren Fragen beraten. Lassen Sie die Erfüllung der Voraussetzungen von ihr prüfen und bestätigen. Die Prüf- und Beratungsstelle kann frei aus der oben genannten Liste auf der Internetseite der Bundesnetzagentur gewählt werden.
Nachdem die Erfüllung der Voraussetzungen durch eine Prüf- und Bestätigungsstelle geprüft und bestätigt wurden, müssen Sie den Antrag auf Akkreditierung schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments bei der zuständigen Stelle stellen. Er muss Namen und Anschrift des Zertifizierungsdiensteanbieters sowie die Namen der gesetzlichen Vertreter enthalten.
Die zuständige Stelle erhebt für die Bearbeitung des Antrags auf Akkreditierung Gebühren, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, und Auslagen.
Das Signaturgesetz ist eine Umsetzung der Europäischen Signaturrichtlinie (1999/93/EG). Diese sieht in Art. 3 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten "ein geeignetes System zur Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen" einrichten. Zertifizierungsdiensteanbieter kann daher nur eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche oder juristische Person werden, da nur gegenüber dieser ggf. die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Rahmen der Aufsicht möglich ist. Für ausländische Zertifizierungsdiensteanbieter gelten der § 23 des Signaturgesetzes und der § 18 der Signaturverordnung. Für das Verfahren "Zertifizierungsdiensteanbieter zu werden" gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften im jeweiligen Mitgliedsstaat. Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat betrieben werden, ist § 1 Abs. 3 der Signaturverordnung zu beachten.