Die Berufsbezeichnung »Innenarchitekt/in« dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.
Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als »Innenarchitektin« oder »Innenarchitekt«. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.
Bitte wenden Sie sich an die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Alternativ können Sie sich ebenfalls an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss in »Innenarchitektur« kann gestellt werden, wenn Sie
Hinweise :
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.