Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- beziehungsweise Hochschulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Individuelle Ausbildungsförderung wird für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gewährt, wenn der / dem Auszubildenden die für ihren / seinen Lebensunterhalt und ihre / seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Die Ausführung dieses Bundesgesetzes wurde vom Land auf die Ämter für Ausbildungsförderung sowie auf das Studentenwerk Schleswig-Holstein übertragen.
Sofern Sie eine Schule besuchen oder sich in einer Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung (z. B. Fachschule/Berufsschule) befinden, ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung des Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem Ihre Eltern bzw. der noch lebende Elternteil seinen Wohnsitz hat.
Von diesem Grundsatz gibt es insbesondere folgende Ausnahmen:
dann ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.
Sofern Sie an einer Hochschule in Schleswig-Holstein studieren, ist das Ausbildungsförderungsamt beim Studentenwerk Schleswig-Holstein für Sie zuständig.
BAföG wird von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den Zusatzleistungen in Härtefällen (gemäß § 14a BAföG) sowie Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuuungszuschlag, gemäß § 14b BAföG) und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.