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Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen
[Nr.99089003000000 ]

Volltext

Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (»VAwS-Anlagen«) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist.

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtl. Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

Ansprechpunkt

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
  • an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).

Rechtsgrundlage(n)

§ 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständig

Kreis Herzogtum Lauenburg -
Untere Wasserbehörde

Fachdienst Wasserwirtschaft / Abfall und Bodenschutz
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg
Telefon: +49 4541 888-465
Website Website
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