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Reisepass: Vorläufiger Reisepass
[Nr.99085001012005 ]

Volltext

Ein vorläufiger Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Reisepasses  oder eines Expresspass es nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörde kann die Vorlage von geeigneten Belegen (zum Beispiel Flugticket für eine kurzfristig anzutretende Reise) verlangen.
Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Pässen ist dem jeweiligen Benutzungszweck anzupassen, sie darf jedoch höchstens ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde, Bürgerbüro).

Frist

Das Dokument sollte beantragt werden, sobald sich die Notwendigkeit dafür ergibt.

Hinweise (Besonderheiten)

Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des »Visa-Waiver-Programms«. Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Mit der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses sollte gleichzeitig ein endgültiger Reisepass beantragt werden.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständig

Bürgerbüro Geesthacht
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-171
Fax: +49 4152 13-464
E-Mail oder Kontaktformular
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