Anwaltliche Beratung und das Führen eines gerichtlichen Verfahrens sind kostenpflichtig. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- beziehungsweise Prozesskostenhilfe zu stellen.
Beratungshilfe:
Beratungshilfe wird auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Sie kann in folgenden Rechtsgebieten gewährt werden::
Voraussetzungen:
Verfahrensablauf:
Der oder die Rechtssuchende muss einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Dazu kann sie bzw. er sich an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts wenden. Dabei muss die oder der Rechtssuchende eine Erklärung über ihre bzw. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, kann das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen. Mit einem Beratungshilfeschein kann die oder der Rechtssuchende dann eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt seiner bzw. ihrer Wahl aufsuchen und sich kostenfrei rechtlich beraten lassen.
Alternativ kann die oder der Rechtssuchende direkt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, ihre bzw. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schildern und Beratungshilfe erbitten. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann dann den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich schriftlich beim Amtsgericht stellen.
Prozesskostenhilfe:
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag für die Wahrnehmung von Rechten in einem gerichtlichen Verfahren gewährt.
Voraussetzungen:
An die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.