Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erworben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Bei der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- und Abmeldung anzugeben.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Faltblatt für Hundehalter (PDF, 391 kB, 28.03.2023)
Allgemeine Hinweise an Hundehalter (PDF, 36 kB, 28.03.2023)
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) (PDF, 6 MB, 28.03.2023)
Merkblatt Bestimmungen Hundegesetz Schleswig-Holstein -allgemein- (PDF, 528 kB, 28.03.2023)
Bestimmungen Hundegesetz Schleswig-Holstein -hier Anleinpflichten und Mitnahmeverbote für Hunde sowie Freilaufmöglichkeiten (PDF, 536 kB, 28.03.2023)
Standorte Dogstation (Stand: November 2019) (PDF, 2 MB, 28.03.2023)
Hundesteueranmeldung (PDF, 102 kB, 28.03.2023)
Hundesteuerabmeldung (PDF, 131 kB, 28.03.2023)