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Wohnungsnotfälle: Geesthachts Erste Stadträtin klärt auf

„Wir nehmen nicht zu konkreten Sachverhalten mit Personenbezug Stellung, es bedarf aber aufgrund der aktuellen Presseberichterstattung folgender Klarstellung: Es ist immer das Ansinnen der Geesthachter Stadtverwaltung alle Beteiligten miteinzubeziehen und eine bestmögliche Lösung zu finden. Aktuell gibt es keine Umsetzungsverfügung der Stadt Geesthacht, mit welcher eine Familie im Rahmen der Gefahrenabwehr aus einer Notwohnung in eine Gemeinschaftsunterkunft umgesetzt wird. Es ist aktuell auch nicht geplant, eine Familie in einer Gemeinschaftsunterkunft einzuweisen“, betont Geesthachts Erste Stadträtin Melanie Grimm-Meyer, die zugleich Leitung des Fachbereichs Bürgerservice, Ordnung und Soziales ist, zu dem die für Wohnungsnotfälle zuständige Integrierte Fachstelle für Wohnungshilfen (IFS) gehört.

„Die gegenüber Mitarbeitenden der Stadtverwaltung erhobenen Vorwürfe oder Unterstellungen entsprechen nicht den Tatsachen. Die Integrierte Fachstelle für Wohnungshilfen leistet unabhängig vom Ansehen der Person oder persönlichem Bekanntheitsgrad in Notfällen professionell Hilfestellung und bringt Personen zur Vermeidung und Beseitigung von Obdachlosigkeit mit großem Engagement und manchmal unter hohem Zeitdruck in Notunterkünften unter. Auch eine Räumung vor Weihnachten konnte vermieden werden. Wer staatliche Leistungen in Anspruch nimmt – und dazu gehört auch die Unterbringung in einer Notwohnung – muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Da im Rahmen der Gefahrenabwehr schnell agiert werden muss, sind kurze Fristen manchmal leider unvermeidbar.“

Zur grundsätzlichen Einordnung: Die Stadtverwaltung Geesthacht ist im Rahmen der Gefahrenabwehr zur Verhinderung und Beseitigung von unfreiwilliger Obdachlosigkeit verpflichtet. Obdachlos ist im Ordnungsrecht, speziell Gefahrenabwehrrecht, derjenige, der keine Unterkunft hat und diese Situation auch nicht aus eigener Kraft beseitigen kann.

Die Stadtverwaltung hat für die Unterbringung von Personen verschiedene Obdachlosenunterkünfte. Sie mietet auch Wohnungen an, um dort Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr unterzubringen. Es entsteht dadurch kein Mietverhältnis mit Bleiberecht sondern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis zur Überbrückung einer Notlage. Durch diese Unterbringung, die in der Regel befristet wird, entsteht demnach weder ein Besitzstand noch ein Bleiberecht.

Die Anzahl der Notunterkünfte ist begrenzt und kann angesichts beschränkter finanzieller Mittel und des sehr angespannten Wohnungsmarktes von Seiten der Stadt auch nicht kurzfristig ausgebaut werden. „Hinzu kommt, dass einige durch die Stadt Geesthacht angemietete Wohnungen derzeit durch die Vermieter saniert werden und daher für eine Notunterbringung im Moment nicht zur Verfügung stehen. Teilweise wurde durch die Vermieter noch kein Ersatzwohnraum angeboten. Alle verfügbaren Wohnungen sind belegt. Dadurch sind die Entscheidungsspielräume der IFS sehr begrenzt“, erklärt Melanie Grimm-Meyer.

Personen, die in Notunterkünften untergebracht sind, sind verpflichtet, sich selbst und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln intensiv um eine andere Unterkunft zu bemühen. Nur so kann die Notunterkunft wieder für Notfälle zur Verfügung stehen und die Stadt ihrer Unterbringungsverpflichtung nachkommen. Die Selbsthilfe geht immer vor.

Auch während des festgelegten Unterbringungszeitraumes kann es aus verschiedenen sachlichen Gründen notwendig werden, dass Personen in eine andere Notunterkunft umziehen müssen. Dies geschieht zum Beispiel wenn die Unterkunft für die Unterbringung anderer Personen benötigt wird oder das Zimmer/ die Wohnung saniert werden muss und darum nicht mehr zur Verfügung steht. Vor einer solchen Entscheidung werden das Für und Wider sachlich und entscheidungsoffen abgewogen. Grundsätzlich gilt es von Seiten der Verwaltung immer wieder zu hinterfragen: Liegt die Notlage, die Voraussetzung für den Verbleib in einer Notunterkunft ist, noch vor? Die Unterbringung in einer Notunterkunft ist daher widerruflich. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Auch die Unterbringung in einem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft kann eine zumutbare Alternative sein. Die Stadt ist verpflichtet, zur Behebung unmittelbarer Gefahren eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entsprechende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Die Unterbringung im Rahmen der Gefahrenabwehr ist eine Notlösung und mit einer weitgehenden Einschränkung gewohnter Wohnansprüche verbunden.

„Im Rahmen der Gefahrenabwehr muss schnell reagiert werden. Notfälle kommen oft plötzlich und unerwartet. Kurze Reaktionszeiten und Fristen sind daher leider manchmal unumgänglich“, sagt Geesthachts Erste Stadträtin. „Und abschließend noch ein wichtiger Hinweis: Wenn es in einem laufenden privaten Mietverhältnis zu Störungen kommt und gegebenenfalls der Wohnraum kurzfristig nicht bewohnbar ist, dann handelt es ich um eine mietvertragliche Angelegenheit, die mit dem Vermieter zu regeln ist.“