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Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
[Nr.99090003006000 ]

Leistungsbeschreibung

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. Solche genehmigungsbedürftigen Eingriffe sind

  • Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
  • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,

die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Nicht als Eingriff gilt die

  • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
  • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

Ebenfalls keine Eingriffe sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 Landeswassergesetz (WasG SH) sowie von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung muss vor Umsetzung der Maßnahme beantragt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG),
  • Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH),
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.5 - VwGebV.

Was sollte ich noch wissen?

In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

Zuständig

Kreis Herzogtum Lauenburg
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg
Telefon: +49 4541 / 888-0
Fax: +49 4541 / 888-306
Website
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