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Bodenabbau/Abgrabungen/Aufschüttungen - Genehmigung
[Nr.99020007001000 ]

Leistungsbeschreibung

Eine Genehmigung für Abgrabungen oder Aufschüttungen erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i. V. m. § 11 a Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Demnach bedarf es für Abgrabungen einer Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30m³ beträgt.

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen, Abtragungen und Aufschüttungen unter Umständen als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

Welche Fristen muss ich beachten?

Es empfiehlt sich frühzeitig vor Beginn der Abgrabung/Aufschüttung bei der zuständigen Stelle Beratung einzuholen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.4 - VwGebV.

Zuständig

Kreis Herzogtum Lauenburg
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg
Telefon: +49 4541 / 888-0
Fax: +49 4541 / 888-306
Website
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