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Hilfe im Haushalt beantragen
[Nr.99107050017000 ]

Volltext

Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können - sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall - und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.

Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Ansprechpunkt

Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

  • Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
  • Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
  • Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
  • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
  • Klage
    Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.11.2022
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

    Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständig

Stadt Geesthacht (Rathaus)
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 130
Fax: +49 4152 13396
E-Mail oder Kontaktformular
Website

Kontakt

Frau Biermann
Grundsicherung A - D + Y
Fachdienst Soziales
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-233
Fax: +49 4152 13-467
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Bromund
Grundsicherung E - J
Fachdienst Soziales
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-287
Fax: +49 4152 13-467
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Frau Funk
Asyl A - F & Hilfe zum Lebensunterhalt A - G
Fachdienst Soziales
Markt 15
21502 Geesthacht
Fax: +49 4152 13-467
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Frau Hamester
Asyl N - Z & Hilfe zum Lebensunterhalt X - Z
Fachdienst Soziales
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-425
Fax: +49 4152 13-467
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Frau Hoppe
Grundsicherung P - U
Fachdienst Soziales
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: 04152 13-422
Fax: 04152 13-467
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Frau Lehmann
Grundsicherung K + V + O
Fachdienst Soziales
Markt 15
21502 Geesthacht
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Herr Neumann
Fachdienst Soziales
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-228
Fax: +49 4152 13-467
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