Artenschutzrecht
In Folge der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes müssen seit Beginn des Jahres 2008 die artenschutzrechtlichen Belange bei genehmigungspflichtigen Eingriffen, Planungs- und Zulassungsverfahren noch strenger als bisher berücksichtigt werden.Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutz-Richtlinie neben dem Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 42 BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie). Ausnahmen können aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses nur zugelassenen werden, wenn die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Art. 16 FFH-Richtlinie) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 42, 43 BNatSchG) oder aber der bei einem Eingriff zerstörte Lebensraum einer streng geschützten Art ersetzt werden kann (§ 19 BNatSchG).
Auch bei Baumaßnahmen sind deshalb besondere artenschutzrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen.
Landesnaturschutzgesetz