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Groß-Hamburg-Gesetz

Die Vergrößerung und Arrondierung des Hamburger Staatsgebietes war ein politisches Ziel, das der Senat der Hansestadt Hamburg seit langem mit Nachdruck verfolgte. Nach kurzen Verhandlungen wurde am 26. Januar 1937 das „Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen“ erlassen. Am 1. April 1937 trat es in Kraft. Damit fanden Überlegungen ein Ende, die seit dem 19. Jahrhundert in der Freien und Hansestadt Hamburg über eine Gebietsreform angestellt worden waren. Möglich geworden war dies in so kurzer Zeit durch die Herrschaft der Nationalsozialisten. Ihren Machthabern schwebte ein zentralistischer Staat vor, in dem die alten Länder keinen Platz mehr hatten.
Für Hamburg bedeutete die Gebietsreform eine seit langem gewünschte Zusammenfassung des Wirschaftsraumes zu einer politischen und verwaltungstechnischen Einheit sowie eine Erweiterung des eigenen Stadtgebietes. Das Hamburger Stadtgebiet wuchs von 332 km2 auf eine neue Fläche von 747 km2, hatte aber zur Folge, dass Hamburg seine Eigenschaft als Land verlor und seine staatliche Verwaltung unmittelbar der Reichsregierung unterstellen mußte.
Nachdem sich Hamburg und Schleswig-Holstein tauscheinig geworden waren, kehrte Geesthacht nach 517 Jahren in das Lauenburger Gebiet zurück. Dieses Gesetz bedeutete für Geesthacht zunächst erhebliche Nachteile in der Verwaltung und finanzielle Einbußen, für die Einwohner erheblich längere Wege zu den Verwaltungsbehöden, denn diese befanden sich jetzt nicht mehr an einem Ort, sondern lagen verstreut über Hamburg, Ratzeburg, Mölln, Lauenburg, Lübeck, Kiel und Schleswig.
Vorteilhaft für die Stadt waren die höheren Steuereinnahmen, die durch die Eingemeindungen entstanden: Am 1. Oktober 1937 wurde Düneberg mit der Pulverfabrik eingemeindet, im Oktober 1939 folgte Krümmel mit der Dynamitfabrik und 1942 letztlich Grünhof-Tesperhude. Die Fläche der Stadt verdoppelte sich auf 3 300 ha und die Zahl der Einwohner stieg von kapp 6 000 auf fast 10 000 an.
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