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Kommunale Selbstverwaltung

Die kommunale Selbstverwaltung im ländlichen Raum ist eine Errungenschaft der Neuzeit. In der alt-europäischen Herrschafts- und Gesellschaftsordnung besaßen nur die Kommunen Selbstverwaltungsprivilegien, denen das Stadtrecht vom Landesherrn verliehen wurde. Dazu gehörte Geesthacht nicht. Herrschafts- und Verwaltungszentrum für die kleine Elbgemeinde war das benachbarte Städtchen Bergedorf. Im 19. Jahrhundert erfolgten nach wiederholten Eingaben der Geesthachter bei „ihrer Obrigkeit“ erste einschneidende Zäsuren in der lokalen Wirtschaft und Politik. Es waren drei Ereignisse, die um 1850 eine neue Epoche in der örtlichen Entwicklung ankündigten: die Verkoppelung der Feldmark zwischen 1830 und 1843, die Einführung der kommunalen Selbstverwaltung 1843 und die Gründung der Glasfabrik auf dem Katzberg 1849. Die Verkoppelung (nach den dadurch entstandenen Koppellandschaften genannt) war Teil einer umfassenden Reformbewegung im ländlichen Gebiet, die unter dem Namen „Bauernbefreiung“ in der Literatur festgehalten wird. Es ging dabei um eine Neuregelung der Feldmark, die Umwandlung von Dienstverpflichtungen gegenüber der Obrigkeit in Geldleistungen sowie die Schaffung von privatem Eigentum für die landwirtschaftlichen Stellen. Im Jahre 1843 vollendete „mit großer Umsicht, nach Überwindung vieler Widersprüche, Unzufriedenheit und Schwierigkeiten“ - wie ein Chronist zu berichten weiß-, der lübsche Ingenieur-Leutnant Friedrich von Bültzingslöwen die Verkoppelung der Feldmark. Mit dieser Maßnahme wurde die alte Ordnung nur zum Teil beseitigt, es fehlte noch eine Neuregelung der gemeindlichen Verfassung. Bereits 1836 äußerte die Gemeinde die Bitte, „Ortsdeputierte“ von und aus dem Kreis der Landbesitzer zu wählen. Der Bitte wurde 1843 nach Beendigung der Verkoppelung von den Senaten in Lübeck und Hamburg entsprochen. Dem Amt Bergedorf oblag weiterhin die Aufsicht des gesamten Gemeinwesens, die der Verwaltung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die Schlichtung von Streitigkeiten in erster Instanz. Die Gemeindeangelegenheiten sollten durch den Vogt „als herkömmlichen Vorsteher und Wortführer der Gemeinde“ und durch acht von der Dorfschaft aus ihrer Mitte dazu gewählten Personen verwaltet werden. Dieser Personenkreis bildete den Vorstand. Die acht auf sechs Jahre gewählten Vorstandsmitglieder setzten sich zusammen aus Vertretern der drei „Klassen“ in der Gemeinde: zwei von den Hufnern, vier von den Altkätnern und zwei von den Anbauern. Der Vogt, der vom Amt noch benannt wurde, hatte außerdem, unabhängig von der Gemeindeverwaltung, die Aufträge des Amtes in Justiz- und Polizeiangelegenheiten zur Ausführung zu bringen. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung traf sich die Gemeindeversammlung zweimal im Jahr, ihr gehörten alle Gemeindeglieder mit Grundbesitz (außer „Frauenzimmern“) sowie eine Abordnung von Vertretern der Besitzlosen an.



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