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Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen
[Nr.99108012005000 ]

Leistungsbeschreibung

Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers und ist gebührenpflichtig.

Wenn Sie vor Ihrem Restaurant oder Café öffentliche Flächen für die Errichtung einer Außengastronomie in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuvor eine Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis "Gaststättenbetrieb: Außengastronomie"  über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtzeitig vor Beginn der Außengastronomie zu beantragen.

Sie wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann zugleich Bedingungen und Auflagen enthalten. 

Was sollte ich noch wissen?

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben, muss die vorhandene Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie erweitert werden. Ab einer bestimmten Sitzplatzanzahl beziehungsweise wenn Bauten, wie Podeste oder Überdachungen, errichtet werden sollen, kann darüber hinaus eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein.

Sollten im Rahmen von Kontrolltätigkeiten ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Rechtsgrundlage

  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • § 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH).

Zuständig

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
Website E-Mail oder Kontaktformular
Fax: / +49 431 988-6161111
Telefon: / +49 431 988-8650
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