Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen beziehungsweise zu mildern. Weiteres Ziel ist, diese Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und sie zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
Um eine möglichst effektive Förderung des Menschen mit Behinderung zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt beziehungsweise der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
An das Amt für Soziales (Sozialamt) Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Eingliederungshilfe wird ab dem Tag gewährt, an dem die zuständige Stelle Kenntnis davon erlangt hat, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.