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Kirchenaustritt
[Nr.99073001022000 ]

Volltext

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.

Ansprechpunkt

Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

Frist

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Hinweise (Besonderheiten)

Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

Voraussetzungen

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständig

Stadt Geesthacht (Rathaus)
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 130
Fax: +49 4152 13396
E-Mail oder Kontaktformular
Website

Kontakt

Frau Krause
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Standesamt
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-1600
Fax: +49 4152 13-465
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Prawatke
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Standesamt
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-1600
Fax: +49 4152 13-465
E-Mail oder Kontaktformular

Herr Plaukowitsch
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
Standesamt
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 13-1600
Fax: +49 4152 13-465
E-Mail oder Kontaktformular
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