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Spielcasino / Spielbank: Zulassung
[Nr.99050087007000 ]

Leistungsbeschreibung

Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH).

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