Wenn Sie Aale besetzen, fertigen Sie für jeden Besatzvorgang schriftliche Aufzeichnungen an. Hier geben Sie an, in welchem Gewässer Sie besetzt haben, die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht und die Herkunft des Besatzmaterials. Wenn Sie diese Aufzeichnungen für das Kalenderjahr zusammengefasst haben, senden Sie diese an die obere Fischereibehörde. |
Die obere Fischereibehörde nimmt Ihre Aufzeichnungen entgegen und prüft diese. Ggfs. werden Fragen mit Ihnen geklärt. Die Jahresmeldung wird von der Behörde in einem Register eingetragen. |
Sie müssen die Aufzeichnungen für den Aalbesatz für das betreffende Kalenderjahr nach einem von der Fischereibehörde vorgegebenen Muster vornehmen.
Ggfs. Beleg nach § 5 Abs. 2 AalVO
Sie müssen die Aufzeichnungen für Aalbesatz für das betreffende Kalenderjahr bis zum 28. Februar des Folgejahres an die obere Fischereibehörde senden. |
§30 Abs. 1, Nr. 13-14 Landesfischgesetz (LFischG SH)
§4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Aalverordnung (AalVO) § 4: §5:
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Persönliches Erscheinen: nein