Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
An das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).
Zentrale Punkte in den Anerkennungsverfahren und bei der Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat sind:
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Wissenschaftsrates.