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Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
[Nr.99058017060000 ]

Leistungsbeschreibung

Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle

  • natürlichen und 
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.

Hierzu gehören unter anderem: 

  • Uhrmacher,
  • Gold- und Silberschmiede,
  • Holzbildhauer, 
  • Segelmacher,
  • Schumacher, 
  • Müller, 
  • Brauer und Mälzer,
  • Textilreiniger, 
  • Gebäudereiniger,
  • Fotografen,
  • Buchbinder und
  • Geigenbauer.

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Eisenflechter, 
  • Bodenleger, 
  • Metallschleifer und Metallpolierer,
  • Fahrzeugverwerter, 
  • Rohr- und Kanalreiniger,
  • Speiseeishersteller,
  • Kosmetiker und
  • Klavierstimmer.

Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.

Welche Fristen muss ich beachten?

Unverzüglich bei Beginn der Gewerbetätigkeit

Rechtsgrundlage

§§ 18 bis 20 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung).

Voraussetzungen

  • Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerkähnliches Gewerbe selbständig aus.
  • Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens.

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Fachlich freigegeben am

08.09.2022
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