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Pflanzenschutzmittel: Nicht zugelassenes Einsatzgebiet - Genehmigung
[Nr.99093010001000 ]

Leistungsbeschreibung

Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn

  • die Anwendung vorgesehen ist
    • an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
    • gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
  • die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.

Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, zu verbinden.

An wen muss ich mich wenden?

An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung ist in der Regel auf drei Jahre befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden.

Rechtsgrundlage

  • §§ 22 ff. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten (Tarifstelle 6.4.1.1) - PflSchVwGebV SH.

Was sollte ich noch wissen?

Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, nur erteilt werden darf, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.

Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

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