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Kfz: Umschreibung auf einen anderen Halter - außerhalb des Zulassungsbezirkes
[Nr.99036008007001 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Fahrzeug auf einen neuen Halter in einem anderen Kreis / einer anderen kreisfreien Stadt umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der für den neuen Halter zuständigen Kfz-Zulassungsstelle gestellt werden. Von der Zulassungsstelle wird dann ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt (Umkennzeichnung).

Die Beantragung kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

Voraussetzung:

Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.

Ablauf:

Der Antrag auf Umschreibung ist bei der Zulassungsstelle Ihres neues Wohnsitzes zu stellen. Sie können auch einen Vertreter beauftragen, die Umschreibung vorzunehmen.

Soweit ein Atragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsstelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie bei der Ummeldung ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vielfach vor der Ummeldung erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Seit 1. Oktober 2005 gibt es die neuen Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I - ZB I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II- ZB II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (ZB I und ZB II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.

Seit 2007 kann für eine Privatperson das Fahrzeug nur noch auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden.

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