Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde in dem Bundesland in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat (§ 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). In allen anderen Fällen der Abfallbeförderung ist diese Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 KrWG). Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wird u. a. die Sach- und Fachkunde und die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers bzw. der für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen überprüft.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind nach Absatz 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. Tätigkeiten im Sinne von § 53 Abs. 1 KrWG unterliegen aber der Anzeigepflicht.
§ 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 KrWG sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (z. B. Handwerker), erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 anzuwenden. Zur Konkretisierung der Anforderungen und der Verfahren hat der Gesetzgeber die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) erlassen.
Die Anzeige- und Genehmigungspflichten gelten sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.