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Winterdienst- Städtische Betriebe

Leistungsbeschreibung

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.

An wen muss ich mich wenden?

Die Räum- und Streupflicht kann durch Satzung der Gemeinden, Ämter oder Städte auf die Anwohner/innen übertragen werden.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • §§ 10, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
  • § 3 FStrG
  • StrWG

Städtischer Winterdienst für freie Fahrt im Stadtgebiet

Ein gut organisierter Winterdienst sorgt für freie Fahrt im Stadtgebiet. Doch haben Sie Verständnis, wenn es trotz engagierten Einsatzes unserer Mitarbeiter auch mal zu unvermeidbaren Behinderungen im Straßenverkehr kommen kann.

Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert. Das Geesthachter Straßennetz ist dazu in Dringlichkeitsstufen unterteilt, nach denen sich Häufigkeit und Vorrang des Winterdienstes richtet.  

Der Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrs- sowie in stark frequentierten Straßen durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen geräumt werden. Hierfür sind die Geesthachter Straßen in Touren unterteilt, welche der Anlage 2 der Satzung zur Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht zu entnehmen sind.

Bitte gewähren Sie den Räum- und Streufahrzeugen freie Fahrt.

Der kommunale Winterdienst nimmt zusätzlich folgende Aufgaben wahr:

  • Räumen und Streuen der verkehrswichtigen Fußgängerüberwege, Bushaltestellen und Radwege
  • Räumen und Streuen der Fußgängerzone.

Radwege im Winter

Totz der winterdienstlichen Betreuung ist es nicht möglich, die Geesthachter Radwege so zu betreuen, dass dies in allen Fällen dem Sicherheitsbedürfnis der Radfahrer entspricht. Daher befahren Radfahrer die Radwege prinzipiell auf eigene Gefahr. Weiterhin ist auch zu beachten, dass die aufgebrachten Streumittel bis zum Ende der Winterperiode - in der Regel Ende März - auf den Radwegen liegen und erst dann nach einem Reinigungsplan mit der Beseitigung begonnen wird, so dass hier eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Befahren der Radwege erforderlich ist.

Wir bitten um Verständnis, wenn es trotz des engagierten Einsatzes der Mitarbeiter auch mal zu wetterbedingt unvermeidbaren Behinderungen im Radwegenetz kommen kann. Daher sollten die Radwegnutzer sich den Gegebenheiten anpassen.

Anliegerpflichten

Straßen (Straßenteile) die nicht von der Stadt sondern von den Anliegern zu reinigen sind, Wege (Verbindungswege) und Gehwege müssen durch die Anlieger auch geräumt und gestreut werden. Für Räumung und Streuung müssen folgende Regelungen beachtet werden:

Eigentümer von Grundstücken sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- u. Feiertagen von 9.00 Uhr - 20.00 Uhr von Schnee und Eis zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Manchmal erledigt das aber auch ein Hausmeister. Bei Mietwohnungen wird diese Pflicht häufig im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.

Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den Zustand des Grundstückes verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung auf dem Gehweg zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.

Auf dem mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen. Jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

Verwendet werden dürfen nur Streumittel, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen, das sind z.B. nicht scharfkantiger Sand, Splitt, Asche oder Granulat. Bitte beschaffen Sie sich rechtzeitig vor Winterbeginn geeignetes Streugut.

Streusalz ist auf Gehwegen unzulässig (besonders gefährliche Stellen und Situationen, z. B. Blitzeis, ausgenommen). Rinnsteine sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Ist in einer Straße ein Gehweg nicht vorhanden, so gilt hinsichtlich des Winterdienstes gemäß § 3 Absätze 2 bis 5 der Satzung über die Straßenreiningung in der Stadt Geesthacht ein am Fahrbahnrand auf jeder Straßenseite anzulegender Streifen von mindestens 1,00 m Breite als Gehweg.

Welche rechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Reinigungspflicht der Anlieger haben?

Die Anlieger haften für Personenunfälle wenn sie die Verpflichtungen nicht einhalten. Sie müssen Schadensersatz für Personen- und Sachschäden leisten (eine Haftpflichtversicherung kann vor solchen zivilrechtlichen Ansprüchen schützen) und gegebenenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Auch kann diese Ordnungswidrigkeit aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Geesthacht mit einer Geldbuße bis zu 511,00 € geahndet werden.

 

Kontakt

Städtische Betriebe - Winterdienst
Mercatorstraße 14
D - 21502 Geestacht
Telefon: +49 4152 13-1520
Telefon: +49 4152 13-1510
Fax: +49 4152 13-476
E-Mail oder Kontaktformular

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag:
08.00 Uhr - 15.00 Uhr

Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

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