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Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
[Nr.99050026000000 ]

Leistungsbeschreibung

Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe, die nicht gestört werden darf. Wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag eine Tanzveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine Ausnahmegenehmigung.

Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder, die inhaltlich voneinander abweichen können, verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.

In Schleswig-Holstein sind Tanzveranstaltungen lediglich an den stillen Feiertagen (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag) verboten.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung  (Ordnungsamt).

Rechtsgrundlage

  • § 6 Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 21.2 - VwGebV.

Zuständig

Stadt Geesthacht (Rathaus)
Markt 15
21502 Geesthacht
Telefon: +49 4152 130
Fax: +49 4152 13396
E-Mail oder Kontaktformular

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