Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer, die von der Stadt Geesthacht auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) erhoben wird. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielgeräten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem das Spielgerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2). Diese wird dann mit dem kommunalen Steuersatz multipliziert. Dieser beträgt seit dem 01.07.2016 für im Stadtgebiet der Stadt Geesthacht aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 20 %. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird ein Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt.
Vergnügungssteuererklärung 2024 (PDF, 73 kB, 20.09.2024)
Vergnügungssteuererklärung 2023 (PDF, 73 kB, 20.09.2024)
An- und Abmeldung von Spielgeräten (PDF, 18 kB, 20.09.2024)